In den letzten Jahren wurden nicht nur die Geldwäschegesetze und -vorschriften verschärft, sondern auch der Druck durch die Finanzmarktaufsichten erhöht. Dies rührt daher, dass Geldwäscher immer neue Wege finden, dem Wirtschaftskreislauf illegales Geld zuzuführen.
Mit einer risikobasierten Softwarelösung wie dem Money Laundering Detection System (MLDS) werden alle Transaktionen eines Instituts regelbasiert überwacht. Grundlage dafür ist die Regeltechnologie Visual Rules. Jede Installation von MLDS verfügt neben den aktuellen nationalen gesetzlichen Vorgaben auch individuelle, institutseigene Regelungen. Die Risikoklassifizierung von Kunden und Geschäftsbeziehungen ermöglicht eine risikobasierte Abklärung durch den Compliance Officer und die Konzentration auf die tatsächlich relevanten Fälle.
Hier lesen Sie mehr zu den Gesetzesgrundlagen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein:
In der EU wurde am 26.10.2005 die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassen. Diese Richtlinie, auch 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie genannt, trat am 15.12.2005 in Kraft.
Im Juni 2007 hat die FATF den von ihr zusammen mit Vertretern des internationalen Bank- und Wertpapiersektors erarbeiteten Leitfaden zum risikoorientierten Ansatz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Der Leitfaden berücksichtigt die Empfehlungen der FATF, der 3. EU-Geldwäscherichtlinie sowie der künftigen nationalen geldwäscherechtlichen Regelungen und konkretisiert den risikoorientierten Ansatz. Die Übersetzung dieses grundlegenden Papiers dient der Information der dem Geldwäschegesetz unterliegenden Institute und Versicherungsunternehmen.
Seit 21.08.2008 gilt das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz GwBekErgG).
Die BaFin hat am 29.07.2009 ein neues wichtiges Rundschreiben 14/2009 (GW) herausgegeben. In diesem Rundschreiben werden einige Punkte in dem zum 21.08.2008 geänderten Geldwäschegesetz von Seiten der BaFin klargestellt. Diese Ergänzungen treten damit neben die Anwendungs- und Auslegungshinweise des ZKA vom 17.12.2008 und sind entsprechend zu beachten.
Zum 31.10.2009 sind einige Ergänzungen des GwG in Kraft getreten. Die aktuelle Version finden Sie hier.
Die BaFin hat am 7.06.2010 ein Rundschreiben mit dem Titel „Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp)“ veröffentlicht. Es konkretisiert die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des WpHG, die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute beachten müssen, wenn sie Wertpapiergeschäfte gegenüber Kunden erbringen.
Seit dem 09.03.2011 gelten die geänderten Vorschriften zum § 25c KWG, § 80d VAG, zum GwG und zum ZAG bereits formal. Allerdings soll es bei der Umsetzung zu § 25c KWG eine stillschweigende Umsetzungsfrist von bis zu 12 Monaten geben.
Insbesondere die gravierenden Änderungen im § 25c KWG bedeuten für die betroffenen Institute einen erheblichen Umstellungsbedarf, da zukünftig eine (zentrale) Stelle, in der auch der Geldwäschebeauftragte angesiedelt ist, zuständig für die Verhinderung sämtlicher sonstiger strafbaren Handlungen, die zu einer Vermögensschädigung des Instituts führen können, sein soll. Das bedeutet, dass die neue Aufgabe entweder zusätzlich von dem Geldwäschebeauftragten mit zu übernehmen ist oder ein anderer Mitarbeiter dafür verantwortlich sein wird, der im gleichen Bereich wie der Geldwäschebeauftragte tätig sein muss.
Noch gibt es keine Definition dazu, welche strafbaren Handlungen von § 25c KWG umfasst werden, da der Vermögensbegriff sehr weit gefasst ist und eine Einschränkung auf "wesentliche" Schäden vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgenommen wurde.
Die FINMA hat die drei bisherigen Geldwäschereiverordnungen vereinheitlicht und diese in einer einzigen Verordnung zusammen geführt. Die neue Verordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie richtet sich an alle Finanzintermediäre, die dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind und legt fest, wie die Finanzintermediäre die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen. Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen sind Übergangsfristen vorgesehen.
Anti-Money Laundering wird im Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) geregelt und in der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) näher erläutert. Richtlinien und weiterführende Informationen sind auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zu finden.
Seit 12. Dezember 2008 ist in Liechtenstein die 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie als nationales Recht umgesetzt.
Im Folgenden finden Sie die verschiedenen Funktionalitäten, mit denen auffällige Transaktionen von MLDS erkannt werden. Sie unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Anti-Geldwäschevorschriften IT-seitig abzubilden und umzusetzen.
Das Know-Your-Customer-Prinzip (KYC) verpflichtet Banken, ihre Kunden vor Beginn einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren und den bestehenden Kundenbestand zu überwachen. Das KYC-Prinzip ist die Basis für einen risikoorientierten Bewertungsansatz. Denn nur wer weiterführende Informationen über seine Kunden besitzt, kann im Zweifelsfall entscheiden, ob eine Kundenverbindung oder eine Transaktion risikobehaftet ist. Die einzelnen Pflichten des KYC-Prinzips sind:
Für die Bewertung ungewöhnlicher Transaktionen und Vorkommnisse ist eine Klassifizierung der individuellen Kundenbeziehungen erforderlich. Das Money Laundering Detection System MLDS arbeitet mit einer fünfstufigen Klassifizierung. Dabei werden neben den Kundenstammdaten auch die Vermögensverhältnisse und das Transaktionsverhalten des Kunden berücksichtigt.
Die im KYC-Profil gesammelten Informationen sind nicht nur für Compliance relevant. Sie können im Customer Relationship Management eingesetzt werden, um Potenziale für die Neugeldgewinnung zu erkennen.
Kern des Money Laundering Detection Systems MLDS ist ein intelligentes Analyse-Modul, das alle verfügbaren Daten zu Kunden, Transaktionen und Historien zusammenführt und hinsichtlich verschiedener Risikoszenarien auswertet. Die hohe Qualität bei der Erkennung ungewöhnlicher Transaktionen ist das Resultat mehrjähriger Praxiserfahrung und ständiger Optimierung der modellierten Geschäftslogik.
Unter Berücksichtigung der individuellen Risikoklassifizierung und den Angaben aus dem KYC-Profil werden die Transaktionen analysiert. So können Aussagen getroffen werden, ob die Höhe einer Transaktion oder Einzahlung ungewöhnlich ist. Daneben erkennt MLDS verdächtige Transaktionsmuster, z.B. Durchlauftransaktionen.
Die Regeln zur Erkennung von ungewöhnlichen Transaktionen werden grafisch mit Visual Rules modelliert. Die Fachabteilung Compliance kann Überwachungsregeln selbst definieren und ändern - ohne IT-Unterstützung.
Die regelbasierte Analyse markiert und priorisiert die als ungewöhnlich erkannten Transaktionen oder Vorkommnisse. Zur Unterstützung des Bearbeiters liefert MLDS eine Begründung mit ausführlicher Erläuterung, weshalb eine Transaktion ungewöhnlich ist. Anschliessend werden durch definierte Prozesse automatisch die zur Abklärung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
Abhängig vom Risikograd der Transaktion werden unterschiedliche Abklärungen veranlasst. Diese reichen von der Kenntnisnahme im einfachsten Fall bis hin zu komplexen Bearbeitungen nach dem Vier-bis Sechs-Augen-Prinzip. Je nach Art der Abklärung werden neben dem Kundenberater auch Vorgesetzte sowie Mitarbeiter aus der Compliance-Abteilung involviert. Jeder involvierte Mitarbeiter erhält eine auf seine Aufgaben zugeschnittene Anwendung.
Es ist zudem möglich, den Kundenberater in die Abklärung zu integrieren. Er füllt im Zuge der Anti-Money Laundering-Abklärung eine elektronische Checkliste aus. Sie wird von Compliance bzw. dem Vorgesetzen visiert oder im Bedarfsfall an den Kundenberater zur Detaillierung zurückgegeben. Alle Arbeitsschritte sind papierlos, die Archivierung erfolgt automatisch.
Alle Beteiligten sind über den elektronischen Workflow eingebunden. Insbesondere bei Finanzinstituten mit einer hohen Anzahl an Transaktionen pro Tag ist ein automatischer Workflow die Grundlage für Effizienz und Sicherheit. Ungewöhnliche Transaktionen oder ein Transaktionsmuster lösen systematisch und verbindlich die definierten Aktivitäten durch die involvierten Personen aus.
Die Klassifizierungslogik unterscheidet zunächst unterschiedliche Arten der Geschäftsbeziehung: Private- oder Retail-Banking, Firmenkundengeschäft, institutionelle Anleger oder Brokerage. Denn sie haben ein unterschiedliches Geschäftsverhalten. So sind z.B. bei Firmenkonten hohe Geldzuflüsse und -abflüsse an der Tagesordnung. Für ein Privatkonto ist dieses Transaktionsmuster eher ungewöhnlich.
Die Ergebnisse der Risikoklassifizierung werden beispielweise dazu verwendet, die Limite bei der Transaktionsüberwachung zu definieren.
Die Anti-Geldwäsche Lösung MLDS klassifiziert Geschäftsbeziehungen und Kunden nach dem typischen Geschäftsverhalten und unter Berücksichtung der genannten Risikofaktoren. Die Regeln zur Risikoklassifizierung sind grafisch dargestellt. Dies bietet der Fachabteilung die Möglichkeit, die Regeln selbst zu erstellen, zu testen und zu ändern.
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